Schmutzwasser
Dezentrale Entsorgung
Eine dezentrale Schmutzwasserbeseitigung liegt vor, wenn das Schmutzwasser in Kleinkläranlagen behandelt oder in abflusslosen Gruben gesammelt wird. Dies ist in Gebieten erforderlich, in denen keine zentrale Schmutzwasserbeseitigung über eine Sammelkanalisation, die zu einer zentralen Kläranlage führt, möglich ist. Die Regelungen zum Bau und Betrieb dezentraler Anlagen sowie zur Überwachung finden Sie in unserer Schmutzwasserbeseitigungssatzung.
Ob Ihr Grundstück für eine dezentrale Entsorgung vorgesehen ist, entnehmen Sie der Ausschlusssatzung.
Den Antrag auf Genehmigung zum Errichten / Betreiben einer Kleinkläranlage mit Einleitung in einen öffentlichen Kanal (Bürgermeisterkanal) finden sie hier.
Den Antrag zum Errichten / Betreiben einer abflusslosen Sammelgrube haben wir hier hinterlegt.
Entleerung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen
Der Wasserverband Gardelegen ist nach §78 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der Sammelgruben und Kleinkläranlagen des Entsorgungsgebietes zu übernehmen. Der WVG weist alle Betreiber von Sammelgruben und Kleinkläranlagen darauf hin, dass die Eigenentsorgung und die Entsorgung durch andere Firmen nicht zulässig ist. Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Ausfuhrtermine vereinbaren Sie bitte telefonisch: 03907 / 723 160
Hinweise:
Sammelgruben sind regelmäßig - unter Berücksichtigung des anfallenden Schmutzwassers und des Fassungsvermögens der abflusslosen Sammelgrube - zu leeren, spätestens, wenn diese bis auf 50 cm unter dem Zulauf angefüllt sind. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Werktage vor dem beabsichtigten Termin, die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
Kleinkläranlagen sollen in den vom Wartungsdienst vorgegebenen Zeiträumen -bei Bedarf- entschlammt werden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mindestens jedoch 3 Werktage vor dem beabsichtigten Termin, die Entleerung der Kleinkläranlage anzuzeigen.
Wartung von Kleinkläranlagen
Nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ist der Wasserverband Gardelegen in seinem Entsorgungsgebiet für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen zuständig. In der Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO) hat das Land Sachsen-Anhalt die Einzelheiten zu Art, Umfang, Häufigkeit der Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung der Kleinkläranlagen festgelegt.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kleinkläranlage ordnungsgemäß zu betreiben und regelmäßig durch einen Sachkundigen die Wartung durchführen zu lassen. Dem Wasserverband Gardelegen sind die Wartungsprotokolle innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Wartung unaufgefordert zu übergeben.